Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 375
§ 375 – Amtsdauer
(1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane beträgt sechs Jahre. (2) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane bleiben nach Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt, bis ihre Nachfolger berufen sind. (3) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu berufen. (4) Die Amtsdauer der stellvertretenden Mitglieder endet mit der Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane.
Kurz erklärt
- Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt sechs Jahre.
- Mitglieder bleiben im Amt, bis Nachfolger berufen sind.
- Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds wird ein neues Mitglied für den Rest der Amtsdauer berufen.
- Die Amtsdauer der stellvertretenden Mitglieder endet mit der der regulären Mitglieder.
- Es gibt keine Regelung für eine Wiederwahl nach Ablauf der Amtsdauer.